Das im Mai 2006 in Kraft getretene Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) ermöglicht es pharmazeutischen Herstellern mit Krankenkassen Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch abzuschließen. Seit im April 2007 die ersten Verträge in Kraft traten hat sich deren Zahl stetig erhöht. Betroffen sind aktuell mehr als 17.000 Arzneimittel.
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Nun hat jede Krankenkasse mit unterschiedlichen Herstellern Rabattverträge abgeschlossen. Das bedeutet, wenn Sie ein Medikament von einem Hersteller schon über Jahre erhalten haben, dass Sie dieses nicht mehr bekommen, weil Ihre Krankenkasse (zufällig) mit einem anderen Hersteller einen Rabattvertrag eingegangen ist.Â
Selbstverständlich müssen die gleichen Wirkstoffe auch beim anderen Hersteller vorhanden sein, das ist die Grundvoraussetzung. Doch haben beispielsweise beim anderen Hersteller die Tabletten eine andere Pressung. Wenn Tabletten in der Tagesdosis auch halbiert werden müssen, so konnte man bisher mit der Hand die Tablette leicht auseinander brechen. Beim anderen Hersteller wird durch die andere Pressung schon ein Messer benötigt, um die Tabletten jeweils halbieren zu können. Für unterwegs oder bei der Arbeit ist dies teilweise sehr unvorteilhaft.Â
Vorratshaltung in den Apotheken: Die Apotheken haben die Medikamenten oft von ein paar Herstellern vorrätig. Sind nun die Patienten, die regelmäßig in einer Apotheke ihre Medikamente besorgen, in ganz unterschiedlichen Krankenkassen, so kann sich die Vorratshaltung auf ein Vielfaches erhöhen, da jeder die Medikamente von einem anderen Hersteller nehmen muss. Dies kann dazu führen, dass die Apotheke an anderen Stellen sparen wird, um überleben zu können, sei es am Service, an der Mitarbeiterzahl oder an der Qualifikation des Personals. Ebenso kann die Apotheke versuchen, die Kosten an anderen Stellen wieder hereinzuholen. Der Dumme dabei ist immer der Patient.