Das im Mai 2006 in Kraft getretene Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) ermöglicht es pharmazeutischen Herstellern mit Krankenkassen RabattvertrĂ€ge nach § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch abzuschlieĂen. Seit im April 2007 die ersten VertrĂ€ge in Kraft traten hat sich deren Zahl stetig erhöht. Betroffen sind aktuell mehr als 17.000 Arzneimittel.
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Nun hat jede Krankenkasse mit unterschiedlichen Herstellern RabattvertrĂ€ge abgeschlossen. Das bedeutet, wenn Sie ein Medikament von einem Hersteller schon ĂŒber Jahre erhalten haben, dass Sie dieses nicht mehr bekommen, weil Ihre Krankenkasse (zufĂ€llig) mit einem anderen Hersteller einen Rabattvertrag eingegangen ist.Â
SelbstverstĂ€ndlich mĂŒssen die gleichen Wirkstoffe auch beim anderen Hersteller vorhanden sein, das ist die Grundvoraussetzung. Doch haben beispielsweise beim anderen Hersteller die Tabletten eine andere Pressung. Wenn Tabletten in der Tagesdosis auch halbiert werden mĂŒssen, so konnte man bisher mit der Hand die Tablette leicht auseinander brechen. Beim anderen Hersteller wird durch die andere Pressung schon ein Messer benötigt, um die Tabletten jeweils halbieren zu können. FĂŒr unterwegs oder bei der Arbeit ist dies teilweise sehr unvorteilhaft.Â
Vorratshaltung in den Apotheken: Die Apotheken haben die Medikamenten oft von ein paar Herstellern vorrĂ€tig. Sind nun die Patienten, die regelmĂ€Ăig in einer Apotheke ihre Medikamente besorgen, in ganz unterschiedlichen Krankenkassen, so kann sich die Vorratshaltung auf ein Vielfaches erhöhen, da jeder die Medikamente von einem anderen Hersteller nehmen muss. Dies kann dazu fĂŒhren, dass die Apotheke an anderen Stellen sparen wird, um ĂŒberleben zu können, sei es am Service, an der Mitarbeiterzahl oder an der Qualifikation des Personals. Ebenso kann die Apotheke versuchen, die Kosten an anderen Stellen wieder hereinzuholen. Der Dumme dabei ist immer der Patient.