Nachdem ich Einspruch bei der Techniker Krankenkasse (TK) wegen Ablehnung der Kostenübernahme für die Behandlung der “Extracorporale Stoßwellentherapie” (ESWT) eingelegt habe, wurde auf die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verwiesen. Dort gibt es einen Abschlussbericht „Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen“ vom 22.07.1999.
In diesem Abschlussbericht, der schon vor über 8 Jahren erstellt wurde und der Grundlagen gibt, für die heutige Kostenerstattung der Krankenkassen möchte ich ein paar Zeilen zitieren:
Aufgabenstellung
Die gesetzliche Regelung in § 135 Abs.1 SGB V sieht vor, daß Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden dürfen, wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.5 SGB V Empfehlungen abgegeben hat über1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der Methode,2. die notwendige Qualifikation der Ärzte sowie die apparativen Anforderungen, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern und3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztlichen Behandlungen.Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung hat der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen am 26.11.1996 erstmalig die ESWT durch den ehemals zuständigen Arbeitsausschuß „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ (NUB-Ausschuß) des Bundesausschusses beraten. Der NUB-Ausschuß beriet im Jahr 1996/1997 unter Einbeziehung auch der Stellungnahmen verschiedener neu gegründeter Interessenverbände, u.a. der IGESTO.
Da erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der ambulanten extrakorporalen Stoßwellentherapie bestanden, wurde eine Empfehlung für die Anerkennung dieser Methode nicht ausgesprochen.
Zusammenfassung
Die Beratung der ESWT bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischenIndikationen vor dem Arbeitsausschuß „Ärztliche Behandlung“ des Bundesausschussesder Ärzte und Krankenkassen ist mit Datum vom 28.10.1997 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung beantragt worden.Nach Veröffentlichung des Themas im Bundesanzeiger Nr. 243/97 vom 31.12.1997 und im Deutschen Ärzteblatt Nr. 95, Heft 1/2 vom 05.01.1998, Eingang der Stellungnahmen, Recherche und Aufarbeitung der wissenschaftlichen Literatur durch die Geschäftsführung des Arbeitsausschusses ist die Methode indikationsbezogen in der 6. Sitzung des Arbeitsausschusses am 19.03.1998 beraten worden.
In die Abwägung des möglichen Stellenwertes der ESWT bei der Behandlung der Erkrankungen Pseudarthrose, Plantare Fasciitis mit und ohne Fersensporn, Epicondylitis humeroradialis und Tendinosis calcarea der Schulter (und weiterer, gelegentlich benannter Indikationen) hat der Ausschuß alle aktuellen Stellungnahmen, die maßgebliche wissenschaftliche Literatur sowie ein umfassendes HTA-Gutachten des MDK von 1996 einbezogen.
Die aktuelle Analyse und Bewertung aller Stellungnahmen, der wissenschaftlichen Literatur und sonstigen Fundstellen ergab im Ergebnis, daß die Wirksamkeit und medizinische Notwendigkeit der ESWT bei den verschiedenen Indikationen nicht hinreichend belegt ist.
Untersuchungen zu Langzeitnebenwirkungen der ESWT lagen nicht vor, obwohl die Methode bereits seit Jahren an Patienten erprobt wird. Insgesamt waren alle Artikel und Berichte, die die Methode befürworteten, hinsichtlich ihrer Evidenz allenfalls auf Stufe IIc der Beurteilungsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen einzuordnen.
Aufgrund des fehlenden Wirksamkeitsnachweises und des Fehlens von Studien mit einer ausreichenden Nachbeobachtungszeit, die die behauptete Sicherheit des Verfahrens belegen könnten, sah der Arbeitsausschuß keine Möglichkeit, die ESWT für die vertragsärztliche Versorgung anzuerkennen.
Die zur ESWT vorliegenden Unterlagen waren so wenig tragfähig, daß auch eine teilweise Anerkennung zumindest bei einigen der benannten Indikationen nicht hätte begründet werden können. Die Beratungen im Plenum des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur ESWT fanden am 24.04.1998 statt.
Der Bundesauschuß folgte dem Beurteilungsvotum des Arbeitsauschusses und beschloß die Aufnahme der ESWT in die Anlage B der Richtlinie „Ärztliche Behandlung“. Der vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandete Beschluß wurde am 25.07.1998 im Bundesanzeiger und am 03.08.1998 im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht. Der Beschluß ist seit dem 26.07.1998 in Kraft.
Wissenschaftliche Arbeiten, die nach der Beschlußfassung in 1998 veröffentlicht wurden, erbrachten keine weiterführenden Informationen zum Nutzen, zur Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der ESWT oder kommen zu ähnlichen Schlußfolgerungen wie der Bundesausschuß.
Ende des Zitats.
Wie viele Patienten mussten aufgrund dieses Abschlussberichtes des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahre 1999 teilweise über EUR 600,00 selbst bezahlen, um schmerzfrei leben zu können? Die Studien wurden vor ca. 10 Jahren durchgeführt. Möglicherweise haben die gesetzgebenden Organe sowie die Krankenkassen keinerlei Interesse, der weiteren Entwicklung in der Technik und in der Medizin Aufmerksamkeit zu schenken, solange der „dumme“ Patient leidet oder einfach aus eigener Tasche bezahlt.
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